Wenn ein geschlossener Immobilienfonds darauf angelegt ist, nur für einen begrenzten Zeitraum (im Streitfall 20 Jahre) eine Vermietungstätigkeit auszuüben, dann besteht nicht automatisch eine Einkünfteerzielungsabsicht, meint der Bundesfinanzhof. In so einem Fall muss die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl bei der Personengesellschaft (Immobilienfonds) als auch beim Gesellschafter überprüft werden, was dazu führen kann, dass der Werbungskostenabzug verloren geht.