Das Bundesfinanzministerium hat zur Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft Stellung genommen. Danach ist für Auskünfte das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung des zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig wäre. Antragsteller, für die im Zeitpunkt der Antragstellung kein Finanzamt zuständig ist, weil sie noch nicht steuerrechtlich erfasst sind, müssen sich im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, direkt an das Bundeszentralamt für Steuern für wenden.