Entdeckt der Betriebsprüfer in den Büchern Hinweise auf Schmiergeldzahlungen, dann darf er dies der Staatsanwaltschaft mitteilen. Dabei muss er nicht prüfen, ob diese Information überhaupt zu einer Verurteilung führen könnte, zum Beispiel weil die Tat offensichtlich schon verjährt ist oder ein Verwertungs- oder Verwendungsverbot greift.