Gegen die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat bestehen trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keine verfassungsrechtlichen Einwände. Für das Finanzgericht Münster steht fest, dass die Bedenken des Bundesfinanzhofs zur Höhe der Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sind. Diese seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der Zinseffekt sei lediglich ein Nebeneffekt, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn bei einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Daraus lässt sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der Regelung ableiten.