Auch wenn ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid die fällige Steuer zu niedrig ansetzt, darf ihn das Finanzamt nicht einfach ändern, wenn es seiner Verpflichtung, vor Erlass eines Bescheides den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht oder nicht genügend nachgekommen ist. Sofern der Steuerzahler bei einem jährlich gleichbleibenden Sachverhalt alle relevanten Angaben zu Beginn gemacht hat, darf er sich auf die Steuerfestsetzung verlassen. Das Finanzamt kann sich nicht darauf berufen, dass es die falsche Steuerfestsetzung erst so spät entdeckt hat, weil die seinerzeit vorgelegten Unterlagen mittlerweile vernichtet wurden. In dem Fall, meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, hätte es die Unterlagen eben nochmal beim Steuerzahler anfordern müssen.