Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht möglich, dass die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung abweichend von den Beteiligungsquoten beschließen. Der Bundesfinanzhof hält aber an seiner Rechtsprechung fest, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich anzuerkennen sind, falls kein Grund für die Annahme besteht, dass Gesellschafter einander etwas ohne angemessenen Ausgleich verdeckt zuwenden wollen. So können zum Beispiel die Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe ein vorhandenes Verlustpotenzial der Gesellschaft nutzen.