Anschaffungsnaher Aufwand, der zu einer Erhöhung der Herstellungskosten führt, wird angenommen, wenn die Aufwendungen 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Wird nur eine Wohnung im Haus renoviert, dann stellt sich die Frage, ob die 15 %-Grenze nur für diese Wohnung oder für das gesamte Haus gilt. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass sich die 15 %-Grenze auf das gesamte Haus bezieht. Anders ist die Situation aber, wenn Eigentumswohnungen erworben worden sind. Dann sind die Renovierungskosten wohnungsbezogen zu sehen.