Aufwendungen, die Sie als nicht sorgeberechtigter und -verpflichteter Elternteil für den Schulbesuch Ihrer im Ausland lebenden Kinder haben, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgabe abzugsfähig. Als außergewöhnliche Belastung kommen nur krankheitsbedingte Aufwendungen in Frage, und der Sonderausgabenabzug ist lediglich - und selbst dann nur teilweise - für im Inland gezahltes Schulgeld möglich.
Gleiches gilt für Reisekosten zur Ausübung des Besuchsrechts, die typisiert mit dem Kinderfreibetrag abgegolten sind - was in Einzelfällen mehr oder weniger angemessen ist. In diesem Punkt ist sich das Finanzgericht München aber selbst nicht sicher und hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.