Eltern haben für ihren Sohn, der das 27.Lebensjahr (seit 1. Januar 2007: 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen abgeschlossener Ausbildung und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes einen Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Gesetzes keine andere Interpretation zulässt, als dass auch Kinder, die sich zwischen dem Ausbildungsabschluss und der Ableistung des Grundwehrdienstes befinden, beim Kindergeld zu berücksichtigen sind.
Das Gesetz spricht von der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehr- oder Zivildienst. Ein Ausbildungsabschnitt ist aber jeder Zeitraum, der als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Danach handelt es sich bei der ersten Phase der Ausbildung - in der Regel die allgemeinbildende Schule - ebenso um einen Ausbildungsabschnitt wie bei der letzten Phase, die dem Ausbildungsabschluss unmittelbar vorangegangen ist.
Der Bundesfinanzhof hat damit eine andere Auffassung als die Finanzverwaltung und das Finanzgericht Schleswig-Holstein vertreten: Das Finanzgericht war der Auffassung, dass eine Übergangszeit nur begünstigt sein kann, wenn feststeht, dass nach dem Wehr- oder Zivildienst die angefangene Ausbildung fortgesetzt wird oder eine weitere Ausbildung erfolgen soll. Der Bundesfinanzhof hat damit einen weiteren Schritt nach vorne unternommen und die Situation bei der Berücksichtigung von Kindern sowohl für das Kindergeld als auch für die Gewährung der Freibeträge für Kinder verbessert.