Für ein verheiratetes Kind gibt es nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt nicht ausreichen, und Ihr Kind nicht über ausreichend eigene Mittel für den Unterhalt verfügt, und Sie deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen. Am Ende müssen die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sein als das steuerrechtliche Existenzminimum.