Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, dann ist das weder ein entgeltlicher Leistungsaustausch noch eine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Demzufolge ist in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein Zinsanteil enthalten, sodass sie weder ganz noch mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegen. Im Gegenzug sind natürlich die Zahlungen der Eltern weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.